Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit der vollständigen Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Reichen Sie die Steuererklärung vollständig elektronisch ein, senden Sie den Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG gleichzeitig an Ihre Wohnsitzgemeinde. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Wird der Abzug nach Artikel 41 StG gewährt, wird dieser auch in den Folgejahren automatisch (ohne neues Gesuch) vorgenommen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist auch bei gewährtem Abzug jedes Jahr neu einzureichen. Wird der Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.
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